RS OGH 1989/4/27 7Ob57/72, 7Ob214/73, 7Ob580/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1972
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Norm

MG §19 Abs2 Z5 A2
MRG §30 Abs2 Z8 A1
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Von einer unabweislichen Notwendigkeit der Inanspruchnahme der aufgekündigten Wohnung (vgl MietSlg 22355 uva) kann erst dann gesprochen werden, wenn sich der Versuch eines Zurückgreifens des Vermieters auf einen ihm zur Verfügung stehenden, leicht freizumachenden weiteren Raum in seinem Haus als untragbar herausstellen sollte.Von einer unabweislichen Notwendigkeit der Inanspruchnahme der aufgekündigten Wohnung vergleiche MietSlg 22355 uva) kann erst dann gesprochen werden, wenn sich der Versuch eines Zurückgreifens des Vermieters auf einen ihm zur Verfügung stehenden, leicht freizumachenden weiteren Raum in seinem Haus als untragbar herausstellen sollte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 57/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 7 Ob 57/72
    Veröff: MietSlg 24288
  • 7 Ob 214/73
    Entscheidungstext OGH 21.11.1973 7 Ob 214/73
    Beisatz: Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden (MietSlg 20399). (T1) Veröff: MietSlg XLI/19
  • RS0067921">7 Ob 580/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 580/89
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0067921

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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