RS OGH 1977/6/21 1Ob36/72, 5Ob515/77

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Veröffentlicht am 01.03.1972
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Rechtssatz

Im Falle eines wirksamen Verzichtes der Partei auf die Kosten erlischt auch das Pfandrecht des Rechtsanwaltes an der zugrunde liegenden Forderung; eine Berufung auf das Pfandrecht ist daher in einem solchen Fall bei Geltendmachung der Honorarforderung nicht mehr möglich ( SZ 23/114 = JBl 1950,461 ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 36/72
    EvBl 1972/302 S 580 = NZ 1973,139
  • RS0011373">5 Ob 515/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 515/77
    Beisatz: Umsomehr kann die Partei durch anderwertige Vereinbarung das Pfandrecht erst gar nicht zum Entstehen kommen lassen ( hier durch außergerichtlichen Vergleich der noch nicht rechtskräftig erledigten Streitsache, der auch die Kostenersatzfrage erfaßt ). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011373

Dokumentnummer

JJR_19720301_OGH0002_0010OB00036_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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