RS OGH 1972/3/1 1Ob36/72, 5Ob515/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1972
beobachten
merken

Norm

ABGB §449
ABGB §1444 Df
RAO §19a

Rechtssatz

Im Falle eines wirksamen Verzichtes der Partei auf die Kosten erlischt auch das Pfandrecht des Rechtsanwaltes an der zugrunde liegenden Forderung; eine Berufung auf das Pfandrecht ist daher in einem solchen Fall bei Geltendmachung der Honorarforderung nicht mehr möglich ( SZ 23/114 = JBl 1950,461 ).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 36/72
    EvBl 1972/302 S 580 = NZ 1973,139
  • 5 Ob 515/77
    Entscheidungstext OGH 21.06.1977 5 Ob 515/77
    Beisatz: Umsomehr kann die Partei durch anderwertige Vereinbarung das Pfandrecht erst gar nicht zum Entstehen kommen lassen ( hier durch außergerichtlichen Vergleich der noch nicht rechtskräftig erledigten Streitsache, der auch die Kostenersatzfrage erfaßt ). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011373

Dokumentnummer

JJR_19720301_OGH0002_0010OB00036_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten