Norm
ABGB §138 Abs1 Satz2Rechtssatz
Der Zweck des § 159 a ABGB ist es, das Kind in seinem Familienstand und in allen sich aus der Ehelichkeit ergebenden Rechten zu schützen und damit insb auch den laufenden Empfang des Unterhaltes durch denjenigen, für dessen eheliche Vaterschaft die Vermutung des § 138 Abs1 ABGB spricht, zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009651Dokumentnummer
JJR_19720301_OGH0002_0010OB00035_7200000_001