RS OGH 1972/3/1 1Ob30/72

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Veröffentlicht am 01.03.1972
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Norm

1.DVEheG §76 Abs1. 1.DVEheG §80
EheG §47
ZPO §482 B3
  1. EheG § 47 heute
  2. EheG § 47 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 47 gültig von 01.08.1938 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1999
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist die Klage mit ihrem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze durchgedrungen, indem ihre Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden wurde, und hat sich der Beklagte dieser Entscheidung unterworfen, so ist es der Klage im Berufungsverfahren verwehrt, einen weiteren Scheidungsgrund, auch jenen des § 47 EheG, geltend zu machen.Ist die Klage mit ihrem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze durchgedrungen, indem ihre Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden wurde, und hat sich der Beklagte dieser Entscheidung unterworfen, so ist es der Klage im Berufungsverfahren verwehrt, einen weiteren Scheidungsgrund, auch jenen des Paragraph 47, EheG, geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 30/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042016

Dokumentnummer

JJR_19720301_OGH0002_0010OB00030_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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