RS OGH 1972/3/1 1Ob24/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1972
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 308 ZPO stellt eine Sonderregelung des streitigen Verfahrens dar, welche im Außerstreitverfahren deshalb nicht analog angewendet werden kann, weil es sich hiebei nicht um Rechtsgrundsätze handelt, die allen Verfahrensarten gemeinsam sind.Paragraph 308, ZPO stellt eine Sonderregelung des streitigen Verfahrens dar, welche im Außerstreitverfahren deshalb nicht analog angewendet werden kann, weil es sich hiebei nicht um Rechtsgrundsätze handelt, die allen Verfahrensarten gemeinsam sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006295

Dokumentnummer

JJR_19720301_OGH0002_0010OB00024_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten