Norm
ABGB §372 IIaRechtssatz
Eine Klage des Mieters wegen Entziehung eines seiner Bestandrechte gegen Dritte ist zwar nach der neueren Rechtsprechung zulässig (ebenso MietSlg 17.028, 21.040 ua), findet jedoch ihre Rechtsgrundlage in der Bestimmung des § 372 ABGB und kann daher gegenüber einem gleich starken Besitz des Dritten nicht durchdringen (vgl MietSlg 5484, 6900 uva). Der in seinem Bestandrecht oder in einem einzelnen seiner Bestandnehmer kann also gegen einen späteren Bestandnehmer, welcher auf Grund eines mit dem Eigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages (gültiger Rechtstitel) ein Bestandobjekt in Benützung nimmt (gültige Erwerbsart), nur dann durchdringen, wenn der spätere Bestandnehmer mangels Gutgläubigkeit beim Abschluß des Bestandvertrages bzw beim Besitzerwerb unrechtlich war (ebenso die einhellige Rechtsprechung, Vgl MietSlg 5489, 16016 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013