RS OGH 1981/6/30 5Ob46/72, 2Ob8/81

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Veröffentlicht am 08.03.1972
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Norm

ZPO §503 Z2 C2b
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Das Berufungsgericht darf von Tatsachenfeststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkunden getroffen hat, nur auf Grund eines ausdrücklichen Beweisbeschlusses abgehen (vgl Fasching IV, 309). Ein Verstoß gegen dieses Gebot könnte aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO begründen, zumal damit keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht vorliegt.Das Berufungsgericht darf von Tatsachenfeststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkunden getroffen hat, nur auf Grund eines ausdrücklichen Beweisbeschlusses abgehen vergleiche Fasching römisch vier, 309). Ein Verstoß gegen dieses Gebot könnte aber keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO begründen, zumal damit keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/72
    Entscheidungstext OGH 08.03.1972 5 Ob 46/72
  • RS0043116">2 Ob 8/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 8/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043116

Dokumentnummer

JJR_19720308_OGH0002_0050OB00046_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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