RS OGH 1972/3/9 12Os4/72, 11Os136/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1972
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Norm

StPO §260 Z1
StPO §281 Z9 lita

Rechtssatz

Die Feststellung, der Angeklagte habe ein noch nicht vierzehnjähriges Mädchen zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im § 127 StG bezeichnete Weise dadurch geschlechtlich zu mißbrauchen versucht, daß er sie aufforderte, ihn in das Herrenklosett zu begleiten, genügt nicht zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Schändung nach den §§ 8, 128 StG. Ein im wesentlichen nur die Wiedergabe der verba legalia enthaltendes Urteil verstößt gegen die im § 260 Z 1 StPO geforderte Konkretisierung des Urteils, die erkennen lassen muß, welche tatbildmäßige Handlung (im Sinne des § 128 StG) seitens des Täters geplant war.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 4/72
    Entscheidungstext OGH 09.03.1972 12 Os 4/72
    Veröff: EvBl 1972/308 S 582
  • 11 Os 136/77
    Entscheidungstext OGH 08.11.1977 11 Os 136/77
    Vgl; Beisatz: Eine Präzision, welche von mehreren denkbaren Unzuchtakten geplant war, ist nicht nötig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098771

Dokumentnummer

JJR_19720309_OGH0002_0120OS00004_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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