Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Die Feststellung, der Angeklagte habe ein noch nicht vierzehnjähriges Mädchen zur Befriedigung seiner Lüste auf eine andere als die im § 127 StG bezeichnete Weise dadurch geschlechtlich zu mißbrauchen versucht, daß er sie aufforderte, ihn in das Herrenklosett zu begleiten, genügt nicht zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Schändung nach den §§ 8, 128 StG. Ein im wesentlichen nur die Wiedergabe der verba legalia enthaltendes Urteil verstößt gegen die im § 260 Z 1 StPO geforderte Konkretisierung des Urteils, die erkennen lassen muß, welche tatbildmäßige Handlung (im Sinne des § 128 StG) seitens des Täters geplant war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098771Dokumentnummer
JJR_19720309_OGH0002_0120OS00004_7200000_001