Norm
StPO §238Rechtssatz
Es sind nicht alle formellen Bedingungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z4 des § 281 Abs 1 StPO erfüllt, wenn sich der Staatsanwalt zwar gegen die Verlesung von Zeugenprotokollen ausgesprochen und nach erfolgter Verlesung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, aber keinen formellen Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen gestellt und ein Zwischenerkenntnis des Senates über diesen Antrag begehrt hat.Es sind nicht alle formellen Bedingungen für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erfüllt, wenn sich der Staatsanwalt zwar gegen die Verlesung von Zeugenprotokollen ausgesprochen und nach erfolgter Verlesung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten, aber keinen formellen Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen gestellt und ein Zwischenerkenntnis des Senates über diesen Antrag begehrt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098100Dokumentnummer
JJR_19720314_OGH0002_0100OS00231_7100000_001