RS OGH 1972/3/14 8Ob32/72, 4Ob242/08d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1972
beobachten
merken

Norm

AußStrG §73

Rechtssatz

Der in der Todfallsaufnahme enthaltene Antrag des Verlassenschaftsgläubigers auf kridamäßige Aufteilung des Nachlasses kann ohne Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung als Antrag auf Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt aufgefasst werden, bei der die Befriedigung der Gläubiger im Verhältnis ihrer Forderungen kridamäßig durch quotitative Zuweisung des ganzen Nachlasses an alle Gläubiger oder durch Aufteilung der Vermögensstücke auf einzelne Gläubiger erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 32/72
    Entscheidungstext OGH 14.03.1972 8 Ob 32/72
  • 4 Ob 242/08d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 242/08d
    Vgl auch; Beisatz: Die Überlassung an Zahlungs statt kann durch eine quotative Zuweisung des Nachlasses an alle Gläubiger erfolgen, wobei dann Miteigentumsrechte der beteiligten Gläubiger entstehen, oder die Vermögensteile werden einzeln auf die Gläubiger aufgeteilt, oder ein Gläubiger oder ein Dritter übernimmt die Aktivmasse gegen die Verpflichtung, die - genau zu bezeichnenden - anderen Schulden verhältnismäßig zu zahlen; übernommen und getilgt werden nur die betroffenen Forderungsquoten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007656

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten