RS OGH 2025/12/18 1Ob28/72; 2Ob198/25v

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Veröffentlicht am 15.03.1972
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Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die im § 484 ABGB normierte Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit bzw ein Verstoß gegen das Verbot, die Dienstbarkeit zu erweitern, stellt keinen im Gesetz vorgesehenen Erlöschungsgrund der Servitut dar. Bei einer Verletzung dieser Normen könnte lediglich eine Klage auf Unterlassung solcher Verstösse, allenfalls eine solche auf Schadenersatz Abhilfe schaffen.Ein Verstoß gegen die im Paragraph 484, ABGB normierte Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit bzw ein Verstoß gegen das Verbot, die Dienstbarkeit zu erweitern, stellt keinen im Gesetz vorgesehenen Erlöschungsgrund der Servitut dar. Bei einer Verletzung dieser Normen könnte lediglich eine Klage auf Unterlassung solcher Verstösse, allenfalls eine solche auf Schadenersatz Abhilfe schaffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 28/72
  • RS0011778">2 Ob 198/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 2 Ob 198/25v
    nur: Ein Verstoß gegen das Verbot, eine Dienstbarkeit zu erweitern, führt nicht zu deren (teilweisem) Erlöschen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011778

Im RIS seit

15.03.1972

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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