Norm
ABGB §1295 IIa2Rechtssatz
Wenn besondere Umstände, insbesondere das Vorhandensein eines steilen und glatten Daches, dies erkennbar erfordern, obliegt den Hauseigentümern auch ohne Anordnung einer Bauordnung und auch ohne baubehördlichen Auftrag die Anbringung von Schutzvorrichtungen (Schneerechen) zur Verhinderung (Erschwerung) des Abgehens von Dachlawinen. Sonst müssen sie, wenn es die Umstände erfordern, insbesondere also bei deutlicher Änderung der Witterung durch plötzliche Erwärmung, das Dach abschaufeln lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0023352Im RIS seit
15.03.1972Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025