Norm
ABGB §1025Rechtssatz
Der Widerruf der Vollmacht oder auch das Erlöschen derselben durch Zweckerledigung wird gegenüber dem Dritten nur wirksam, wenn sie ihm bekannt und nicht, wenn sie ihm ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019976Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00016_7200000_002