Norm
ABGB §1488Rechtssatz
In der Tatsache, daß der Fahrweg, an dem dem Kläger die Dienstbarkeit des Gehweges und Fahrweges bestellt worden war, schon durch die Errichtung eines Zaunes, erst recht aber dann durch die Aufführung eines Gebäudes unbenützbar geworden ist, liegt bereits der in § 1488 ABGB vorausgesetzte Widerstand des Verpflichteten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Berechtigte von diesen der Ausübung der Dienstbarkeit entgegenstehenden Hindernissen Kenntnis erlangte. Daß er bei dieser Sachlage überdies ausdrücklich die Entfernung der Hindernisse erfolglos begehrt haben müßte, ist kein Erfordernis für den Beginn der dreijährigen Verjährungszeit, der sogenannten Freiheitsersitzung (SZ 19/97, 5 Ob 159/65 = RZ 1966,88). Eine außergerichtliche Anspruchserhebung innerhalb der drei Jahre - wie sie hier in der Forderung an den Masseverwalter des Verpflichteten nach Anerkennung der Dienstbarkeit erblickt werden könnte - ist mit Rücksicht auf § 1497 ABGB nicht geeignet, die Verjährungszeit zu unterbrechen (vgl Ehrenzweig, System 2.Auflage I/2 S 354; Gschnitzer, Sachenrecht S 154 Z 7 lit b; RZ 1957,105 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034354Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0070OB00051_7200000_001