Norm
ABGB §524Rechtssatz
Daß der Servitutsbelastete einen Weg, dessen Benützung dem Servitutsberechtigten eingeräumt wurde, nicht mehr benötigt und auf dem dienenden Grundstück einen Getreideacker anlegen will, kann einen Anspruch auf Unterlassung der Ausübung des Wegerechtes nicht begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012154Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00028_7200000_003