Norm
ABGB §1447 CRechtssatz
Der vertragsbrüchig Handelnde darf der Leistungsklage nicht die Einrede der Unmöglichkeit der Leistung entgegensetzen, sondern hat die Folgen des Vertragsbruches und damit auch Verurteilung und Exekutionsführung auf sich zu nehmen. Er kann sich darüber hinaus überhaupt nicht auf Dritten gegenüber eingegangene Verbindlichkeiten berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021