RS OGH 1972/3/15 1Ob48/72, 8Ob155/72, 1Ob510/77, 1Ob716/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1972
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Norm

AußStrG §16 BII2c
JN §29
JN §71
JN §109

Rechtssatz

Ging ein Pflegschaftsgericht nach Scheidung der Ehe der Eltern von Pflegebefohlenen bei der natürlich nicht durch ein förmliches Beweisverfahren größeren Umfanges zu prüfenden Frage seiner örtlichen Zuständigkeit der Sachlage entsprechend davon aus, daß ihm noch der letzte gemeinsame Wohnsitz der Eltern im Inland und nicht der Aufenthalt des Vaters im Ausland als der Ort anzusehen ist, an welchem er seinen Wohnsitz hatte, besteht kein Anlaß, auf Grund späteren Wissens, daß der Vater im Ausland geblieben ist und dort seinen Wohnsitz begründete, nachträglich von Amts wegen zu prüfen, ob das Pflegschaftsgericht seinerzeit seine örtliche Zuständigkeit rechtmäßig in Anspruch genommen hatte. Es bleibt vielmehr bei seiner Zuständigkeit (§29 JN).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 48/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 48/72
    SZ 49/31
  • 8 Ob 155/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 8 Ob 155/72
    Vgl aber; Beisatz: Die Zuständigkeitsregelung des § 109 Abs 1 Satz 2 JN kommt uneingeschränkt (also ohne Rücksicht darauf, ob der Wohnort des Vaters im Ausland bekannt ist) zur Anwendung. Dies läuft darauf hinaus, daß die Zuständigkeitsbestimmung des § 109 Abs 1 Satz 2 JN gegenüber den den Gerichtsstand in Streitsachen im allgemeinen regelnden Bestimmungen der §§ 71, 66 Abs 1 JN als Sonderregelung angesehen wird. (T1)
  • 1 Ob 510/77
    Entscheidungstext OGH 26.01.1977 1 Ob 510/77
    Auch
  • 1 Ob 716/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 716/82
    Auch; Beisatz hier: Aufenthalt der Mutter im Ausland. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007438

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0010OB00048_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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