Norm
EO §83 Abs2Rechtssatz
Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung bildet ungeachtet dessen, daß sie gem § 83 Abs 2 EO in Form eines Urteils zu ergehen hat, einen Teil des Exekutionsverfahrens.Die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung bildet ungeachtet dessen, daß sie gem Paragraph 83, Absatz 2, EO in Form eines Urteils zu ergehen hat, einen Teil des Exekutionsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002461Dokumentnummer
JJR_19720316_OGH0002_0030OB00020_7200000_003