Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Bei der Prüfung, ob die Beschwer und damit die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben ist, muß entweder vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung oder - soweit ein solcher vorliegt - vom Antrag (des Rechtsmittelwerbers) und vom Inhalt der hierüber getroffenen angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden. Im erstgenannten Fall liegt die Beschwer dann vor, wenn die Entscheidung, nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet und ohne Überprüfung der sachlichen Einwände des Rechtsmittelwerbers, für diesen auch nur durch eine ihrer Rechtswirkungen nachteilig ist ("materielle Beschwer", Fasching IV S 15 f). Die Prüfung, ob die Beschwer nach diesen Grundsätzen gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. Der Rechtsmittelwerber muß das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels daher weder behaupten noch bescheinigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017