RS OGH 1972/3/16 3Ob34/72, 8Ob623/84, 3Ob1001/91 (3Ob1002/91 -3Ob1007/91), 3Ob5/16f, 3Ob138/17s

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Veröffentlicht am 16.03.1972
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Norm

ZPO §514 B

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob die Beschwer und damit die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegeben ist, muß entweder vom Inhalt der angefochtenen Entscheidung oder - soweit ein solcher vorliegt - vom Antrag (des Rechtsmittelwerbers) und vom Inhalt der hierüber getroffenen angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden. Im erstgenannten Fall liegt die Beschwer dann vor, wenn die Entscheidung, nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet und ohne Überprüfung der sachlichen Einwände des Rechtsmittelwerbers, für diesen auch nur durch eine ihrer Rechtswirkungen nachteilig ist ("materielle Beschwer", Fasching IV S 15 f). Die Prüfung, ob die Beschwer nach diesen Grundsätzen gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. Der Rechtsmittelwerber muß das Vorliegen dieser Voraussetzung für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels daher weder behaupten noch bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 34/72
    Entscheidungstext OGH 16.03.1972 3 Ob 34/72
  • 8 Ob 623/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 8 Ob 623/84
    Auch
  • 3 Ob 1001/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 1001/91
    nur: Die Prüfung, ob die Beschwer gegeben ist, muß das Rechtsmittelgericht stets vom Amts wegen vornehmen. (T1)
  • 3 Ob 5/16f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 5/16f
    Vgl
  • 3 Ob 138/17s
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 138/17s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0043773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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