Norm
ASVG §333Rechtssatz
Die Bestimmung des § 333 ASVG will offensichtlich nur die Haftung des Dienstgebers und der ihm Gleichgestellten, nicht aber die Haftung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber und den ihm Gleichgestellten regeln.Die Bestimmung des Paragraph 333, ASVG will offensichtlich nur die Haftung des Dienstgebers und der ihm Gleichgestellten, nicht aber die Haftung des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber und den ihm Gleichgestellten regeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085223Dokumentnummer
JJR_19720321_OGH0002_0080OB00116_7100000_001