RS OGH 2026/3/10 5Ob301/71; 1Ob126/73; 6Ob79/74; 7Ob664/78; 1Ob188/25s; 1Ob101/25x

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Veröffentlicht am 21.03.1972
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Rechtssatz

Der Enteignete hat in seinem Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung anzugeben, welchen Betrag er begehrt; es ist aber Sache des Gerichtes, bei der Bemessung der Entschädigung, die insgesamt nicht höher als der vom Enteigneten begehrte Betrag sein kann, die einzelnen ihm durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0053339

Im RIS seit

21.03.1972

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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