Norm
ABGB §774Rechtssatz
Der Pflichtteilsberechtigte, dem der Erblasser ausdrücklich den Pflichtteil als Vermächtnis zugedacht hat, ist als Legatar anzusehen, dem ein Forderungsrecht gegen den Nachlaß auf eine Geldsumme zusteht, die dem durch die gerichtliche Schätzung des Nachlasses ermittelten Wert seines Erbteiles entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012875Dokumentnummer
JJR_19720328_OGH0002_0050OB00043_7200000_003