RS OGH 2013/7/31 5Ob16/72; 5Ob2085/96w; 5Ob2036/96i; 9Ob149/04h; 9Ob41/12p

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Veröffentlicht am 28.03.1972
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Norm

NZwG §1

Rechtssatz

Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. Die Berufung auf den Formmangel, dass bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde (§ 1 NZwG), kann grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. Die Berufung auf den Formmangel, dass bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe kein Notariatsakt aufgenommen wurde (Paragraph eins, NZwG), kann grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen, weil das allgemeine Interesse an der Einhaltung des Formzwanges der Vertragstreue vorgeht.

Entscheidungstexte

  • RS0070844">5 Ob 16/72
    Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 16/72
  • RS0070844">5 Ob 2085/96w
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 5 Ob 2085/96w
    Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten, wonach sich der eine Teil trotz Kenntnis des Willens seines Vertragspartners, den er auch durch seine Unterschrift auf dem ausgefüllten Vertragsformular akzeptierte, auf die Ungültigkeit der Befristungsvereinbarung beruft, verstößt nicht gegen die guten Sitten. (T1)
  • RS0070844">5 Ob 2036/96i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
    nur: Der Mangel eines Titels bewirkt Nichtigkeit der Einverleibung. (T2)
    Beisatz: Doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts. Die Beweislast dafür, dass die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger. (T3)
    Veröff: SZ 69/110
  • RS0070844">9 Ob 149/04h
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 149/04h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2005/12
  • RS0070844">9 Ob 41/12p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
    Auch; Beisatz: Hier: Berufung auf Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung. (T4); Veröff: SZ 2013/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070844

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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