RS OGH 2015/3/3 5Ob61/72, 3Ob508/82, 2Ob50/95, 3Ob95/14p, 1Ob13/15s

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Veröffentlicht am 28.03.1972
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Rechtssatz

Als Unterlassung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ist nicht nur ein Ruhen anzusehen, bei dem nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens gestellt wurde, sondern auch ein anderer Stillstand des Prozesses, wie eine Erstreckung der Verhandlung wegen obschwebender Vergleichsverhandlungen, bei der nicht rechtzeitig die Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung beantragt wurde, oder eine Unterbrechung des Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen Verwaltungsverfahrens, sofern nach rechtskräftiger Beendigung des Verwaltungsverfahrens nicht ohne unnötigen Aufschub die Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreites beantragt wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 61/72
    Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 61/72
  • 3 Ob 508/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 508/82
    Auch; nur: Als Unterlassung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ist nicht nur ein Ruhen anzusehen, bei dem nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens gestellt wurde, sondern auch ein anderer Stillstand des Prozesses. (T1) Beisatz: Versäumung der Frist zum Erlag des Kostenvorschusses. (T2)
  • RS0034778">2 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 50/95
    nur T1; Beisatz: Hier: Die klagenden Parteien stellten über ein Jahr keinen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles. (T3)
  • RS0034778">3 Ob 95/14p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 95/14p
    Vgl auch
  • RS0034778">1 Ob 13/15s
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 13/15s
    nur T1; Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung der Antragstellung gemäß § 261 Abs 4 ZPO hervorgerufener Verfahrensstillstand. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034778

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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