Rechtssatz
Als Unterlassung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens ist nicht nur ein Ruhen anzusehen, bei dem nicht rechtzeitig ein Antrag auf Fortsetzung des ruhenden Verfahrens gestellt wurde, sondern auch ein anderer Stillstand des Prozesses, wie eine Erstreckung der Verhandlung wegen obschwebender Vergleichsverhandlungen, bei der nicht rechtzeitig die Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung beantragt wurde, oder eine Unterbrechung des Verfahrens wegen eines anhängigen präjudiziellen Verwaltungsverfahrens, sofern nach rechtskräftiger Beendigung des Verwaltungsverfahrens nicht ohne unnötigen Aufschub die Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreites beantragt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015