Norm
AußStrG §14 A5Rechtssatz
Die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bejahende Rechtsmeinung der Vorinstanz bindet das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufene Gericht nicht; es hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbstständig zu prüfen (vgl auch Fasching Komm 4,427 Anm 5).Die die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bejahende Rechtsmeinung der Vorinstanz bindet das zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufene Gericht nicht; es hat vielmehr die Zulässigkeit des Rechtsmittels selbstständig zu prüfen vergleiche auch Fasching Komm 4,427 Anmerkung 5).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Siehe auch Entscheidung bei § 14 B1 AußStrG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007088Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0070OB00084_7200000_001