RS OGH 2025/6/26 1Ob60/72; 8Ob59/84; 4Ob27/85; 4Ob361/86; 10ObS2139/96y; 9ObA256/97f; 10ObS345/97a;

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Veröffentlicht am 05.04.1972
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Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien können erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist (SZ 39/103; SZ 22/1 vgl 41/119 ua). (siehe VwGH 27.10.1972, 836/72)Die Gesetzesmaterialien können erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist (SZ 39/103; SZ 22/1 vergleiche 41/119 ua). (siehe VwGH 27.10.1972, 836/72)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008800

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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