RS OGH 1972/4/5 1Ob57/72, 1Ob161/72, 1Ob636/76, 7Ob754/83, 5Ob322/85, 3Ob199/88 (3Ob91/89), 7Ob643/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1972
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Norm

ZPO §528 C4

Rechtssatz

Übereinstimmende Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig ist, können nicht angenommen werden, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist (JBl 1971,94; SZ 12/311). Das ist der Fall, wenn das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteiles ablehnte, weil es keine Säumnis annahm, das Rekursgericht den Antrag aber für verfrüht hielt, weil nur ein Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über eine bei der ersten Tagsatzung erhobenen Prozeßeinrede (§ 398 Abs 2 ZPO) gestellt hätte werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 57/72
  • 1 Ob 161/72
    Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 161/72
    nur: Übereinstimmende Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig ist, können nicht angenommen werden, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist (JBl 1971,94; SZ 12/311). (T1) Beisatz: Hier: Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit einer Kündigung. (T2) Veröff: MietSlg 24587
  • 1 Ob 636/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 636/76
    nur T1; Veröff: SZ 49/87
  • 7 Ob 754/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 754/83
    nur T1; Beisatz: Hier: Zurückweisung einer Klage in erster Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit und von zweiter Instanz wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit; keine übereinstimmenden Entscheidungen (nunmehr herrschende Rechtsprechung). (T3)
  • 5 Ob 322/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 322/85
    nur T1
  • 3 Ob 199/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 199/88
    nur T1; Veröff: SZ 62/120
  • 7 Ob 643/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 643/90
    nur T1
  • 6 Ob 99/07p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 99/07p
    Beisatz: Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen mit derBegründung abgewiesen, darin, dass sich die beklagte Partei nicht darum gekümmert habe, einen Schlüssel für das Hausbrieffach zu erhalten, liege ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden. Das Rekursgericht hat sich mit den inhaltlichen Einwendungen der beklagten Partei gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich im Hinblick auf die von ihm angenommene Gesetzwidrigkeit des Zustellvorgangs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen (keine Anwendung der Konformatsregel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044135

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00057_7200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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