RS OGH 1972/4/5 7Ob76/72

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Veröffentlicht am 05.04.1972
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Norm

ABGB §839 A
ABGB §863 CV
ABGB §1438 D

Rechtssatz

In einer zwischen Eheleuten, die Hausmiteigentümer sind, getroffenen Vereinbarung, nach der eine Abrechnung sämtlicher Hausabgaben und Kaufpreisforderungen gesondert zu erfolgen hat und dem Ehemann auch die Nutzungen des Hauses zuzukommen haben, kann ein schlüssiger Aufrechnungsverzicht mit dem sich zugunsten der Ehefrau ergebenden Überschuß nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 76/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 7 Ob 76/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013819

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0070OB00076_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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