Norm
ABGB §839 ARechtssatz
In einer zwischen Eheleuten, die Hausmiteigentümer sind, getroffenen Vereinbarung, nach der eine Abrechnung sämtlicher Hausabgaben und Kaufpreisforderungen gesondert zu erfolgen hat und dem Ehemann auch die Nutzungen des Hauses zuzukommen haben, kann ein schlüssiger Aufrechnungsverzicht mit dem sich zugunsten der Ehefrau ergebenden Überschuß nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013819Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0070OB00076_7200000_001