Norm
ABGB §483Rechtssatz
Wenn aus Anlaß und im Zuge der Errichtung einer Seilbahn vertraglich - ausdrücklich oder schlüssig ( § 863 ABGB ) - die Dienstbarkeit der Schiabfahrt eingeräumt wurde, dann mußte den Beteiligten allein aus der Größe der projektierten Anlage und dem zu erwartenden Beförderungsvolumen bewußt geworden sein, daß die Instandsetzung der Abfahrtsstrecke mit modernen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Pistenpräparierungsgeräten eine unabdingbare Voraussetzung für eine den Anforderungen des sporttreibenden Publikums und eine wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende rationelle Betriebsführung bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011684Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0010OB00052_7200000_002