RS OGH 1972/4/5 1Ob52/72 (1Ob53/72), 2Ob576/77, 6Ob148/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1972
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Norm

ABGB §483
ABGB §484

Rechtssatz

Wenn aus Anlaß und im Zuge der Errichtung einer Seilbahn vertraglich - ausdrücklich oder schlüssig ( § 863 ABGB ) - die Dienstbarkeit der Schiabfahrt eingeräumt wurde, dann mußte den Beteiligten allein aus der Größe der projektierten Anlage und dem zu erwartenden Beförderungsvolumen bewußt geworden sein, daß die Instandsetzung der Abfahrtsstrecke mit modernen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Pistenpräparierungsgeräten eine unabdingbare Voraussetzung für eine den Anforderungen des sporttreibenden Publikums und eine wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende rationelle Betriebsführung bildet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 52/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 52/72
    Veröff: SZ 45/39 = EvBl 1973/14 S 42 = JBl 1973,143 (Anm v Reindl)
  • 2 Ob 576/77
    Entscheidungstext OGH 16.12.1977 2 Ob 576/77
    Veröff: ZVR 1979/129 S 142 = JBl 1979,427
  • 6 Ob 148/03p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 148/03p
    Vgl auch; Beisatz: Die (unregelmäßige) Dienstbarkeit der Schiabfahrt umfasst nicht das Recht, einen Schischulsammelplatz (mit Umzäunung und Werbetafeln) zu betreiben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011684

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00052_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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