RS OGH 2005/4/28 1Ob178/71, 5Ob3/73, 7Ob117/75, 1Ob556/80, 3Ob2066/96m, 6Ob112/04w, 8Ob33/05v

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Veröffentlicht am 05.04.1972
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Norm

ZPO §10
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

Die Pflicht zur Kostenbestimmung trifft jenes der im Prozessinstanzenzug tätig gewordenen Gerichte, das den Kurator bestellt hat. Hat ein anderes Gericht den Kurator bestellt, ist hiefür jenes der im Prozess tätig gewordenen Gerichte zuständig, vor dem der Kurator im Prozess erstmals eingeschritten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035322

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00178_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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