RS OGH 1972/4/5 1Ob57/72

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Veröffentlicht am 05.04.1972
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §398

Rechtssatz

Langt innerhalb der Klagebeantwortungsfrist eine Klagebeantwortung ein, in der die beklagte Partei anders bezeichnet ist als sie in der Klage benannt worden war, kann über Antrag der klagenden Partei kein Versäumungsurteil gegen die beklagte Partei gefällt werden; es ist vielmehr das Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 57/72
    Entscheidungstext OGH 05.04.1972 1 Ob 57/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036614

Dokumentnummer

JJR_19720405_OGH0002_0010OB00057_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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