Rechtssatz
Der Schutzzweck der Norm des § 7 Abs 1 StVO besteht auch darin, dass sich ein Fußgänger von links her ungefährdet der Fahrbahnmitte nähern kann, um die Fahrbahn zu überqueren.Der Schutzzweck der Norm des Paragraph 7, Absatz eins, StVO besteht auch darin, dass sich ein Fußgänger von links her ungefährdet der Fahrbahnmitte nähern kann, um die Fahrbahn zu überqueren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027636Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021