Norm
UWG §28Rechtssatz
Ob ein bei einem Preisausschreiben in Aussicht gestellter Preis ein unentgeltlich gewährter Vorteil ist, hängt davon ab, ob er für eine echte Leistung (zB das Suchen eines Werbeverses oder Schlagwortes) oder für eine Leistung versprochen wird, die - mag sie auch mühevoll sein, wie etwa das Lösen eines Preisrätsels - keinen wirtschaftlichen Wert hat. Das Auffinden des Unterschiedes in der Abbildung der Waren der Beklagten in ihrem Warenprospekt gegenüber dem tatsächlichen Aussehen durch Vergleich dieser Abbildungen mit der Ware selbst oder einer Originalabbildung kann nicht als Leistung von wirtschaftlichem Wert beurteilt werden; diese Leistung des Einsenders ist etwa der Lösung eines Preisrätsels gleichzustellen. Der dafür gewährte Vorteil war somit unentgeltlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079647Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0040OB00311_7200000_001