RS OGH 1999/11/16 5Ob82/72, 4Ob586/74, 4Ob504/93, 10Ob66/99z

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Veröffentlicht am 11.04.1972
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Rechtssatz

Gemäß § 578 ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.Gemäß Paragraph 578, ABGB kann ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung auch in der Form eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Briefes errichtet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 82/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 82/72
  • 4 Ob 586/74
    Entscheidungstext OGH 24.09.1974 4 Ob 586/74
  • RS0045014">4 Ob 504/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1993 4 Ob 504/93
    Beisatz: Briefliche Erklärungen sind nur dann letzter Wille, wenn sie der Erblasser als Anordnung gemeint hat; auch für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi". (T1)
  • RS0045014">10 Ob 66/99z
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Für die Gültigkeit eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist grundlegende Voraussetzung der Testierwille, der "animus testandi". (T2); Veröff: SZ 72/179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045014

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0050OB00082_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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