Norm
ZPO §577Rechtssatz
Auf die Geltendmachung einer Schiedsgerichtsvereinbarung kann verzichtet werden; die Vereinbarung kann auch jederzeit ausdrücklich oder stillschweigend wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung einer Schiedsgerichtsvereinbarung bedarf nicht der Schriftform.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045079Dokumentnummer
JJR_19720411_OGH0002_0040OB00018_7200000_001