RS OGH 1972/4/11 4Ob18/72, 1Ob628/82, 1Ob547/84

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Veröffentlicht am 11.04.1972
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Norm

ZPO §577

Rechtssatz

Auf die Geltendmachung einer Schiedsgerichtsvereinbarung kann verzichtet werden; die Vereinbarung kann auch jederzeit ausdrücklich oder stillschweigend wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung einer Schiedsgerichtsvereinbarung bedarf nicht der Schriftform.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045079

Dokumentnummer

JJR_19720411_OGH0002_0040OB00018_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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