RS OGH 1972/4/12 11Os17/72

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Veröffentlicht am 12.04.1972
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Norm

StVO §20 IA11
StVO §20 IE

Rechtssatz

Von einem geprüften Fahrzeuglenker ist grundsätzlich zu verlangen, daß er selbst in einer überraschenden Gefahrensituation eine im allgemeinen so taugliche und bewährte Maßnahme trifft, wie sie in der Regel eine Geschwindigkeitsverminderung und eine Ablenkungsbewegung darstellen. Ein Kraftfahrer, der erkennbar eine Gefahrenssituation dadurch verschärft, daß er auf kurze Entfernung auf einen in die linke Fahrbahnhälfte einbiegenden Radfahrer hinlenkt, obgleich selbst bei ungebremster Weiterfahrt nur höchstens ein seitlicher Anstoß des Radfahrers gegen den Kraftwagen zu befürchten ist, trifft nicht eine Maßnahme zur Gefahrabwendung, die ihm nach der Sachlage zumutbar ist. Ein solches Verhalten läßt einen Kraftfahrzeuglenker grundsätzlich für die Folgen seiner verfehlten Fahrweise haftbar erscheinen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 17/72
    Entscheidungstext OGH 12.04.1972 11 Os 17/72

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074723

Dokumentnummer

JJR_19720412_OGH0002_0110OS00017_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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