Norm
ABGB §918 IVb1Rechtssatz
Gibt der Vermieter zu erkennen, sich an den abgeschlossenen Mietvertrag nicht halten zu wollen, so ist der Mieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Mieter ist in einem solchen Fall nicht gehalten, den Mietgegenstand zu übernehmen und die strittigen Fragen einer gerichtlichen Austragung vorzubehalten. Der Bereitschaft des Vermieters, den Mietgegenstand trotz der bestehenden Divergenzen zu übergeben, kommt demnach keine rechtliche Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018334Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0040OB00525_7200000_001