RS OGH 1972/4/18 4Ob525/72, 4Ob521/79

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Veröffentlicht am 18.04.1972
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Norm

ABGB §918 IVb1

Rechtssatz

Gibt der Vermieter zu erkennen, sich an den abgeschlossenen Mietvertrag nicht halten zu wollen, so ist der Mieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Mieter ist in einem solchen Fall nicht gehalten, den Mietgegenstand zu übernehmen und die strittigen Fragen einer gerichtlichen Austragung vorzubehalten. Der Bereitschaft des Vermieters, den Mietgegenstand trotz der bestehenden Divergenzen zu übergeben, kommt demnach keine rechtliche Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 525/72
    Entscheidungstext OGH 18.04.1972 4 Ob 525/72
    Veröff: MietSlg 24093
  • 4 Ob 521/79
    Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 521/79
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018334

Dokumentnummer

JJR_19720418_OGH0002_0040OB00525_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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