Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs 1 StVO dient insbesondere dem Schutz der Benützer jenes Fahrstreifens, auf welchen von den Benützern anderer Fahrstreifen nur unter Beachtung dieser Vorschrift gewechselt werden darf. Ihr kommt auf Autobahnen besondere Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027777Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0080OB00074_7200000_001