Norm
ABGB §138Rechtssatz
Der die Vaterschaft bestreitende ae Kindesvater ist im Rahmen seiner Beweispflicht zur Widerlegung der Vermutung des § 163 ABGB nicht dazu verhalten, die Blutsverwandtschaft als eheliches Kind zu den als seinen Eltern geltenden Personen.Der die Vaterschaft bestreitende ae Kindesvater ist im Rahmen seiner Beweispflicht zur Widerlegung der Vermutung des Paragraph 163, ABGB nicht dazu verhalten, die Blutsverwandtschaft als eheliches Kind zu den als seinen Eltern geltenden Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0009652Dokumentnummer
JJR_19720418_OGH0002_0050OB00081_7200000_001