Norm
ZPO §411 BaRechtssatz
Die Rechtskraft eines Urteiles erstreckt sich auf alle notwendigen Folgerungen aus dem Urteil im Verhältnis zwischen den Parteien. Erging wegen Bestehens eines Kaufvertrages ein Urteil auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde, verwehrt die sogenannte Bindungswirkung des Urteiles jede neuerliche Prüfung, ob der Kaufvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041263Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00066_7200000_005