RS OGH 1972/4/19 1Ob66/72, 8Ob106/73, 4Ob128/81 (4Ob129/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1972
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Norm

ABGB §1054
ABGB §1447 C

Rechtssatz

Auch daß eine Liegenschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Eigentum der Verkäufer ist, bildet kein Hindernis für das Zustandekommen eines Kaufvertrages; es können vielmehr auch den Verkäufern noch nicht gehörige Sachen gültige Objekte von Kaufverträgen sein, besonders wenn beiden Parteien bekannt ist und diese damit rechnen, daß der Verkäufer das Objekt des Vertrages demnächst ins Eigentum übertragen erhalten werde; nur die Erfüllung eines solchen Vertrages wird bis zur Durchführbarkeit hinausgeschoben (EvBl 1962/452; JBl 1959,156; EvBl 1955/309; vgl EvBl 1966/297).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 66/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 66/72
    Veröff: JBl 1974,525
  • 8 Ob 106/73
    Entscheidungstext OGH 19.06.1973 8 Ob 106/73
    Ähnlich
  • 4 Ob 128/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 128/81
    Beisatz: Veräußerung der gesamten Liegenschaft durch Hälfteeigentümer. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020049

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00066_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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