Norm
ABGB §1054Rechtssatz
Auch daß eine Liegenschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht im Eigentum der Verkäufer ist, bildet kein Hindernis für das Zustandekommen eines Kaufvertrages; es können vielmehr auch den Verkäufern noch nicht gehörige Sachen gültige Objekte von Kaufverträgen sein, besonders wenn beiden Parteien bekannt ist und diese damit rechnen, daß der Verkäufer das Objekt des Vertrages demnächst ins Eigentum übertragen erhalten werde; nur die Erfüllung eines solchen Vertrages wird bis zur Durchführbarkeit hinausgeschoben (EvBl 1962/452; JBl 1959,156; EvBl 1955/309; vgl EvBl 1966/297).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020049Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0010OB00066_7200000_002