Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Zur Frage der Unzeit, wenn eine Liegenschaft von Bauland in Grünfläche umgewidmet wurde und die Gemeinde Wien bei Erwerb dieser Liegenschaft einen Preis gem § 58 BauO für Wien zahlen müßte, während für den einer Feilbietung zugrunde zu legenden Schätzwert die derzeitige Kulturgattung der Liegenschaft als Grünland ( öffentlicher Park ) bestimmend wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013303Dokumentnummer
JJR_19720419_OGH0002_0070OB00065_7200000_001