RS OGH 1972/4/19 7Ob65/72

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Veröffentlicht am 19.04.1972
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Norm

ABGB §830 B2b
Wr BauO §58

Rechtssatz

Zur Frage der Unzeit, wenn eine Liegenschaft von Bauland in Grünfläche umgewidmet wurde und die Gemeinde Wien bei Erwerb dieser Liegenschaft einen Preis gem § 58 BauO für Wien zahlen müßte, während für den einer Feilbietung zugrunde zu legenden Schätzwert die derzeitige Kulturgattung der Liegenschaft als Grünland ( öffentlicher Park ) bestimmend wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 65/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 7 Ob 65/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013303

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0070OB00065_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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