RS OGH 1972/4/20 3Ob38/72

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Veröffentlicht am 20.04.1972
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Norm

NormenG §4 Abs6

Rechtssatz

Die nach § 1 Z 12 Verordnung der Wr LReg LGBl 1960/11 erfolgte Verbindlicherklärung des Pkt 6,6 der ÖNorm 8115 kann nur dahin verstanden werden, daß die dort festgelegten Richtlinien von der Baubehörde dann zu beachten sind, wenn ein Bau nach den Schallschutzgruppen des Pkt 5 der vorgenannten ÖNorm ausbedungen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/72
    Entscheidungstext OGH 20.04.1972 3 Ob 38/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0070842

Dokumentnummer

JJR_19720420_OGH0002_0030OB00038_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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