Norm
EO allgRechtssatz
Bei der Anwendung der exekutionsrechtlichen Schutzbestimmungen kommt es im allgemeinen nur darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv gegeben sind, nicht aber auch darauf, ob der Verpflichtete diese Maßnahme aus wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen auch wirklich verdient. Die Billigkeit oder Unbilligkeit der Exekutionsführung ist nur bei § 4 LPfG erheblich.Bei der Anwendung der exekutionsrechtlichen Schutzbestimmungen kommt es im allgemeinen nur darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv gegeben sind, nicht aber auch darauf, ob der Verpflichtete diese Maßnahme aus wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen auch wirklich verdient. Die Billigkeit oder Unbilligkeit der Exekutionsführung ist nur bei Paragraph 4, LPfG erheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000007Im RIS seit
20.04.1972Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023