RS OGH 1972/4/20 3Ob44/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1972
beobachten
merken

Norm

EO allg
EO §201
LPfG §4
  1. EO § 201 heute
  2. EO § 201 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 201 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 201 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 201 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. LPfG § 4 gültig von 07.11.1985 bis 29.02.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Bei der Anwendung der exekutionsrechtlichen Schutzbestimmungen kommt es im allgemeinen nur darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv gegeben sind, nicht aber auch darauf, ob der Verpflichtete diese Maßnahme aus wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen auch wirklich verdient. Die Billigkeit oder Unbilligkeit der Exekutionsführung ist nur bei § 4 LPfG erheblich.Bei der Anwendung der exekutionsrechtlichen Schutzbestimmungen kommt es im allgemeinen nur darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen objektiv gegeben sind, nicht aber auch darauf, ob der Verpflichtete diese Maßnahme aus wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen auch wirklich verdient. Die Billigkeit oder Unbilligkeit der Exekutionsführung ist nur bei Paragraph 4, LPfG erheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000007

Im RIS seit

20.04.1972

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten