Norm
StPO §79 Abs3Rechtssatz
Der § 274 StPO (Vertagung des Gerichtstages wegen Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten infolge Nichterscheinens seines Verteidigers) findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des § 285 d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung hätte zurückgewiesen werden können.Der Paragraph 274, StPO (Vertagung des Gerichtstages wegen Beeinträchtigung der Verteidigung des Angeklagten infolge Nichterscheinens seines Verteidigers) findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne des Paragraph 285, d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung hätte zurückgewiesen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097336Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0120OS00013_7200000_002