Norm
ABGB §830 B3Rechtssatz
Unter diesen Begriff fallen nur solche Nachteile, die mit der Verwertung der Sache zusammenhängen, mißliche Begleitumstände, die sich aus dem Zeitpunkt des Begehrens ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013335Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0040OB00543_7200000_001