RS OGH 1972/4/26 11Os43/72

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Veröffentlicht am 26.04.1972
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Norm

StPO §283 B
  1. StPO § 283 heute
  2. StPO § 283 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 283 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Beruht die Nichtanwendung der Bestimmung des § 261 StG nicht auf einem Rechtsirrtum, sondern auf der dem Ermessen des Gerichtes überlassenen Entscheidung der Frage, ob im konkreten Fall besonders berücksichtigungswürdige - im Gesetz namentlich nicht genannte - Umstände vorliegen, die zu einer Veränderung der Arreststrafe in eine angemessene Geldstrafe Anlaß geben können, kann die Nichtanwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nur mit Berufung angefochten werden.Beruht die Nichtanwendung der Bestimmung des Paragraph 261, StG nicht auf einem Rechtsirrtum, sondern auf der dem Ermessen des Gerichtes überlassenen Entscheidung der Frage, ob im konkreten Fall besonders berücksichtigungswürdige - im Gesetz namentlich nicht genannte - Umstände vorliegen, die zu einer Veränderung der Arreststrafe in eine angemessene Geldstrafe Anlaß geben können, kann die Nichtanwendung dieser gesetzlichen Bestimmung nur mit Berufung angefochten werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 43/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 11 Os 43/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099917

Dokumentnummer

JJR_19720426_OGH0002_0110OS00043_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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