RS OGH 1972/4/27 6Ob96/72

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Veröffentlicht am 27.04.1972
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Norm

ZPO §528 C4

Rechtssatz

Erkennt das Rekursgericht die als Rekursgrund geltend gemachte Nichtigkeit als nicht gegeben, so bestätigt es damit den erstgerichtlichen Beschluß. (Hier verwarf das Rekursgericht den vom Gekündigten wegen Nichtigkeit erhobenen Rekurs gegen die erstgerichtliche Zurückweisung seiner Einwendungen als verspätet).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 96/72
    Entscheidungstext OGH 27.04.1972 6 Ob 96/72
    Veröff: MietSlg 24587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044113

Dokumentnummer

JJR_19720427_OGH0002_0060OB00096_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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