Norm
ZPO §528 C4Rechtssatz
Erkennt das Rekursgericht die als Rekursgrund geltend gemachte Nichtigkeit als nicht gegeben, so bestätigt es damit den erstgerichtlichen Beschluß. (Hier verwarf das Rekursgericht den vom Gekündigten wegen Nichtigkeit erhobenen Rekurs gegen die erstgerichtliche Zurückweisung seiner Einwendungen als verspätet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0044113Dokumentnummer
JJR_19720427_OGH0002_0060OB00096_7200000_001