Norm
MilStG §8Rechtssatz
Das Verbrechen nach § 9 Abs 1 MilStG unterscheidet sich von der Übertretung bzw dem Verbrechen nach § 8 MilStG primär durch ein auf der subjektiven Tatseite gelegenes qualitatives Moment; während sich der Täter bei § 8 MilStG lediglich vorübergehend und rein äußerlich von seiner Truppe trennt, löst sich der Deserteur innerlich und endgültig (für immer bzw für die Dauer des bewaffneten Einsatzes) vom Bundesheer (Foregger-Serini 67).Das Verbrechen nach Paragraph 9, Absatz eins, MilStG unterscheidet sich von der Übertretung bzw dem Verbrechen nach Paragraph 8, MilStG primär durch ein auf der subjektiven Tatseite gelegenes qualitatives Moment; während sich der Täter bei Paragraph 8, MilStG lediglich vorübergehend und rein äußerlich von seiner Truppe trennt, löst sich der Deserteur innerlich und endgültig (für immer bzw für die Dauer des bewaffneten Einsatzes) vom Bundesheer (Foregger-Serini 67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0082607Dokumentnummer
JJR_19720427_OGH0002_0130OS00042_7200000_001