Norm
KO §27Rechtssatz
Befriedigungstauglich ist eine Anfechtung auch dann, wenn die an die allgemeine Konkursmasse zurückzuzahlenden Beträge nur zur Befriedigung der Massegläubiger, nicht aber zur Befriedigung der Konkursgläubiger beitragen (Abgehen von der bisherigen Judikatur RZ 1962,205 und 7 Ob 234, 235/63!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0064343Im RIS seit
04.05.1972Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023